INTECH AGB / LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Allgemeine Verkaufsbedingungen


1.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, das vom Verkäufer durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware angenommen werden kann.


1.2. Allgemeine oder spezielle Verkaufs-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Vertragspartners gelten für uns nur dann verbindlich, wenn wir der Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.


1.3. Wir sind nicht zur Annahme von Anschlussaufträgen verpflichtet sowie nicht an Preise gebunden, die bei einer vorherigen Bestellung vereinbart wurden. Dies gilt insbesondere im Falle von Nachbestellungen, mit denen zulässige Minderlieferungen ausgeglichen werden sollen.


2. Zahlung


2.1. Der Rechnungsbetrag ist, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Nach Ablauf dieses Zahlungszieles sind auch ohne Mahnung die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Maßgeblich ist der Eingang des Betrages auf einem unserer Geschäftskonten (Wertstellung). Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.


2.2. Abweichend zu Nr. 2.1 sind Form- und Werkzeugkosten im Voraus fällig und ohne jeden Abzug zu zahlen.


2.3. Die Aufrechnung gegen den Kaufpreis sowie dessen Zurückbehaltung ist – insbesondere auch bei Mängelrügen – nur zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche des Käufers vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.


2.4. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung durch den Verkäufer von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Erhöhungen der Material-, Lohn- und sonstigen Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.


2.5. Für Verlust oder Verschlechterung des Materials bei Annahmeverzug des Käufers haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 300 BGB findet Anwendung.


2.6. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabsetzten (z.B. Scheck- oder Wechselprotest oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen), so sind wir ohne weiteres berechtigt, die sofortige Bezahlung oder sicherheitshalber die Herausgabe der gelieferten Ware zu fordern. Für die noch zu liefernde Ware können wir Zahlung gegen Vorkasse verlangen oder nach unserer Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch im Falle des Zahlungsverzuges.


3. Lieferzeiten


3.1. Genannte Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Ware führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.


3.2. Hält der Verkäufer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, verbindliche Lieferfristen nicht ein, wird er den Käufer informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers ist umgehend zu erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn weder den Verkäufer noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.


3.3. Der Käufer kann vom Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist die Erklärung verlangen, ob der Verkäufer zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will.


3.4. Bei Überschreitung der Lieferfristen hat der Käufer dem Verkäufer eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen. Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferungen bedarf der schriftlichen Vereinbarung.


4. Gefahrübergang, Verpackungskosten


4.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager des Verkäufers, wo auch der Erfüllungsort ist. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung selbst zu bestimmen.


4.2. Eine Verpflichtung, die Ware an eine andere als die in der ursprünglichen Bestellung angegebenen Adresse (Bestelladresse) zu versenden, besteht nicht. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an eine andere Adresse als die Bestelladresse versendet, so trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten.


4.3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, die Verpackung auf eigene Kosten zu entsorgen.


4.4. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung auf Kosten des Bestellers versichern.


5. Beschaffenheit und Gewährleistung


5.1. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so hat der Käufer dies dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.


5.2. Wir sind berechtigt, mangelhafte Ware nach unserer Wahl entweder nachzubessern oder durch mangelfreie Ware zu ersetzten.


5.3. Muster und Proben gelten als unverbindliche Ansichtsmuster. Angegebene Werte und Analysedaten sind nur ungefähr und gelten als Anhaltspunkt für den durchschnittlichen Ausfall der Ware. Ein Ausschuss von bis zu 2 % ist branchenüblich und berechtigt zu keinerlei Ansprüchen uns gegenüber.


6. Sonstige Haftungsbeschränkungen


6.1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, wenn deren Eigentum die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.


6.2. Die sich aus Absatz 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Dies gilt auch für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.


6.3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer diese zu vertreten hat.


7. Eigentumsvorbehalt


7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern. In der Rückforderung der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.


7.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.


7.3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe unserer Forderung ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solang der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder ähnliches gestellt ist. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.


7.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.


7.5. Soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten die uns zustehende Forderung um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe der Sicherheiten in entsprechender Höhe verpflichtet.


8. Formen und Werkzeuge


8.1. Formen, Werkzeuge, Dias und Siebe (nachfolgend Formen) bleiben auch bei anteilsmäßiger oder vollständiger Bezahlung der Kosten durch den Besteller unser Eigentum. Wir sind nicht verpflichtet, diese Formen dem Besteller auszuhändigen. Sollten wir dennoch die Formen dem Besteller aushändigen, so ist dieser verpflichtet, eine zu vereinbarende Auslösesumme zu zahlen. Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist es uns erlaubt, Muster und Zeichnungen 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.


8.2. Für den Fall, dass der Besteller die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, können wir die für diesen Auftrag verwendeten Formen bis zum vollständigen Forderungsausgleich weiterverwenden.


8.3. Wir verpflichten uns, Kundenwerkzeuge nur für den betreffenden Besteller zu nutzen und sie maximal 2 Jahre nach der letzten Bestellung auf Kosten des Bestellers aufzubewahren und gegen Beschädigung oder Untergang zu versichern.


9. Schutzrechte


9.1. Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die vom Besteller übergeben werden, zu liefern haben, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.


9.2. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehöriges Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung zu unterbrechen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Der Besteller stellt uns von Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte erwachsen, hat der Besteller auf unsere Veranlassung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.


10. Gerichtsstand, anwendbares Recht


Gerichtsstand ist das zuständige Gericht für D-30419 Hannover, sofern der Besteller auch Kaufmann ist; wir sind berechtigt, den Besteller auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen. Für alle Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG), ist ausgeschlossen.


11. Sonstiges


Sofern diese Geschäftsbedingungen in Widerspruch zu den individuellen Regelungen einer Bestellung stehen, gehen die individuellen Regelungen der Bestellung den Geschäftsbedingungen vor.


Stand: August 2018

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